Die betriebliche Altersvorsorge als Gehaltsbestandteil
Die Vorsorge fürs Alter sollte jedem Arbeitnehmer eine Herzensangelegenheit sein. Dennoch haben laut Bundesarbeitsministerium immer noch 40% der Arbeitnehmer keine zusätzliche Altersvorsorge abgeschlossen.
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz, welches zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, sind die Zugangsvoraussetzungen und -möglichkeiten in eine betriebliche Altersvorsorge als weiteres Standbein der Altersvorsorge erleichtert worden. Es kann sich lohnen und sollte von jedem Arbeitnehmer in Erwägung gezogen werden. Der Arbeitgeber kann (nicht muss) seine Arbeitnehmer darüber informieren. Wenn er dies tut, muss diese Beratung aber umfassend und zutreffend sein. (Gefahr der freiwillig eingegangenen Sorgfaltspflichten – Haftung)
Angesichts gefallener Zinsen muss der Staat Bürgern und Unternehmen mehr steuerlichen Spielraum geben für höhere Eigenbeiträge. Der Schlüssel für ein Mehr an Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung liegt in einer Steigerung der Attraktivität für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Betriebsrentliche Grundlagen
Von betrieblicher Altersversorgung spricht man, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusage auf Versorgungsleistungen bei Alter, Tod oder Invalidität erteilt. Auf betriebliche Altersversorgung findet das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Anwendung.
Die betriebliche Altersversorgung kann nicht nur durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert werden, sondern auch durch Arbeitnehmerbeiträge, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Letzteres erfolgt dergestalt, dass ein Arbeitnehmer zugunsten einer wertgleichen Anwartschaft auf Versorgungsleistungen auf künftige Entgeltbestandteile verzichtet (Entgeltumwandlung).
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für 2021 beträgt 7.100 € monatlich bzw. 85.200 € jährlich. 4% davon sind 284 € monatlich bzw. 3.408 € jährlich.
Bei einer Entgeltumwandlung wird grundsätzlich auf Bestandteile des Bruttogehalts verzichtet. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fallen also nur auf den Teil des Arbeitslohns an, auf den der Arbeitnehmer nicht verzichtet hat. Versteuert und verbeitragt werden dann erst die späteren Leistungen, die auf den Entgeltumwandlungsbeiträgen beruhen.
Sprechen Sie uns für weitere Informationen gerne an.