Die energetische Gebäudesanierung wird steuerlich gefördert – es gibt nicht nur den Handwerkerlohn
Für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen, die ab dem 01.01.2020 begonnen und bis zum 31.12.2029 abgeschlossen werden, wird eine Steuerermäßigung über einen Antrag in der Einkommensteuererklärung gewährt.
Die energetische Sanierung muss in oder an einem Objekt durchgeführt worden sein, das eigenen Wohnzwecken dient. Es kann also das eigene Haus, die Eigentumswohnung oder eine Doppelhaushälfte, die Ferienwohnung sein. Voraussetzung ist außerdem, dass das Objekt älter als zehn Jahre ist. Die Steuerermäßigung kann nur der zivilrechtliche Eigentümer und der wirtschaftliche Eigentümer beanspruchen. Damit sind Mieter oder Nießbraucher (z. B. ausgeübtes Wohnrecht) nicht anspruchsberechtigt.
Wir werden den Klimaschutz beim Neubau stärken und die energetische Sanierung im Bestand beschleunigen, um die Klimaziele auch im Gebäudebereich zu erreichen.
Welche energetischen Maßnahmen werden gefördert?
Als energetische Sanierungsmaßnahmen zählen:
- Wärmedämmung von Wänden,
- Wärmedämmung von Dachflächen,
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Dies ist eine abschließende Aufzählung.
Interesse geweckt? Wir beraten Sie gerne.