Minijobs im Privathaushalt

Offizielle Abrechnung der Haushaltshilfe

Werden von einem Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet, die üblicherweise durch Familienmitglieder erledigt werden (z. B. Kochen, Putzen, Wäschewaschen, Kinderbetreuung, Betreuung alter und pflegebedürftiger Menschen), so handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen eines Minijobs im Privathaushalt. Arbeitgeber kann nur eine natürliche Person sein.

In 8 von 10 Haushalten findet Schwarzarbeit statt.

Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund

Das Haushaltsscheckverfahren

Im Gegensatz zu den sonstigen geringfügigen Beschäftigungen, auf die die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung Anwendung findet, ist bei Minijobs in Privathaushalten die Durchführung des sog. Haushaltsscheckverfahrens vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei um ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren. Der Haushaltsscheck stellt die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und für die Abbuchung der fälligen Zahlungen dar. Auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung wird von der Minijob-Zentrale vorgenommen. Das Formular steht unter www.minijob-zentrale.de oder www.haushaltsscheck.de zum Download bereit. Nach Übermittlung der notwendigen Angaben berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Beiträge zur Sozialversicherung, die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung, den Beitrag zur Unfallversicherung sowie evtl. anfallende Steuern und zieht diese aufgrund einer vom Arbeitgeber erteilten Einzugsermächtigung halbjährlich jeweils zum 15.07. und 15.01. eines Jahres im Lastschriftverfahren ein. Der Haushaltsscheck kann auch online ausgefüllt werden. Der entsprechende Link befindet sich auf der Homepage der Minijob- zentrale (www.minijob-zentrale.de oder unter www.haushaltsscheck.de).

Die Beschäftigung geringfügig entlohnter Arbeitnehmer, die haushaltsnahe Tätigkeiten in inländischen Haushalten ausführen und für die das Haushaltsscheckverfahren durchgeführt wird, wird gem. § 35 a EStG mittels einer Steuerermäßigung zugunsten des Arbeitgebers gefördert. Diese wird auf Antrag gewährt, sofern die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Die Steuerermäßigung beläuft sich auf 20 % der Gesamtausgaben. Max. kann ein Betrag i. H. v. 510 € abgezogen werden. Es handelt sich um einen Jahreshöchstbetrag, der pro Haushalt nur einmal in Anspruch genommen werden kann, unabhängig davon, wie viele Personen dort geringfügig beschäftigt werden. Zu den begünstigten Aufwendungen gehören das Arbeitsentgelt sowie die vom Arbeitgeber (Steuerpflichtigen) getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen sowie die Unfallversicherungsbeiträge.

Sie können das Haushaltsscheckverfahren komplett eigenständig nutzen und benötigen dazu die steuerliche Beratung grundsätzlich nicht. Tauchen bei Ihnen Fragen oder Unklarheiten auf, fragen Sie uns aber gerne dazu.

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