Wozu gibt es die Testamentsvollstreckung
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beeinträchtigt die umfassenden Rechte des Erben nach dem Willen des Erblassers, der somit auch nach seinem Tod auf das Schicksal des Nachlasses einzuwirken vermag. Soweit der Erblasser nämlich Testamentsvollstreckung angeordnet hat, bleiben die Erben zwar Träger der Nachlassrechte und -verbindlichkeiten, allerdings liegt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§§ 2205, 2211 BGB) ebenso wie die Prozessführungsbefugnis über zum Nachlass zählende Rechte (§ 2212 BGB) beim Testamentsvollstrecker, der mithin die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über den Nachlass ausübt. Durch die Testamentsvollstreckung wird der Nachlass mithin zu einem vom übrigen Vermögen der Erben getrennten, der Verfügungsmacht der Erben (§ 2211 BGB) und dem Zugriff ihrer Privatgläubiger (§ 2214 BGB) entzogenen Sondervermögen. Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers lässt sich umschreiben als die einer Vertrauensperson des Erblassers. Nach der herrschenden „Amtstheorie“ ist der Testamentsvollstrecker „Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes”, das ihm vom Erblasser übertragen wurde und das er — obgleich fremdnützig zum Wohle der eingesetzten Erben tätig werdend — kraft eigenen Rechtes und in eigenem Namen unabhängig vom Willen der Erben ausübt. Der Testamentsvollstrecker hat sein Amt grundsätzlich persönlich auszuführen (§§ 2218, 664 BGB); als Träger einer ihm vom Erblasser verliehenen Verwaltungs- und Verfügungsmacht entscheidet er nicht nach subjektiver Meinung der Erben, sondern richtet sein Handeln am objektiven Nachlassinteresse aus, das Maßstab für die ihm obliegende ordnungsmäßige Nachlassverwaltung ist (§ 2216 BGB).
Erst kommt das Sterben, dann des Erben, das kann wiederum die Familie verderben.
Mögliche Gründe für die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
- Sicherstellung der Verwirklichung der Zielvorstellungen des Erblassers
- „Friedenssicherung“: Organisation der Auseinandersetzung und Bewirkung oder Begünstigung einer streitfreien Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses
- Schutz und Zusammenhalt des Familienvermögens
- Verwaltung des Vermögens minderjähriger und/oder unerfahrener Erben und Vermächtnisnehmer
- Entlastung der Erben von sie überfordernden Aufgaben
- Existenzsicherung der überlebenden Ehefrau
- Sicherung von Auflagenbegünstigten, Teilungsanordnungsberechtigten sowie Vermächtnisnehmern
- Schutz vor Gläubigerzugriff: Trennung von Nachlass und Erbenvermögen
- Sicherung steuerlicher Kompetenz bei Einschaltung eines Steuerberaters
- Sicherung der Unternehmensfortführung und des Unternehmenserhalts: z.B. durch interimistische Unternehmensführung, Schiedsrichterfunktion oder Auswahlberechtigung für geeignete(n) Nachfolger;
- Behindertentestament.
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